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Die Frage nach der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eines Sachverständigen betrifft den gesamten Berufszweig. Die große Anzahl an Gerichtsentscheidungen diesbezüglich zeigt, wie umstritten dieses Thema ist.

Ein Sachverständiger kann sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sein.
Im § 18 EStG wird erläutert, wann eine Tätigkeit als freiberuflich gilt und wann als gewerbetreibend. Da Sachverständige im § 18 EStG nicht erwähnt sind, ist zuerst einmal von einer gewerblichen Tätigkeit aus-zugehen, es sei denn der Sachverständige gehört zu einer der Berufsgruppen, die in der Liste in § 18 EStG aufgeführt sind.

Als ähnliche Berufe, wie sie im Gesetzestext genannt sind, kann man solche bezeichnen, die dem Gesamtbild des Berufes in der Liste mit all ihren Merkmalen vergleichbar sind.

Laut Gesetzestext gehört zur freiberuflichen Tätigkeit, die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Greift ein Sachverständiger bei seinem Gutachten im Wesentlichen auf seine Kenntnisse oder praktische Erfahrungen zurück, ist eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht gegeben. Dann ist der Sachverständige zur Gewerbesteuer verpflichtet.

Freiberufler aus dem in § 18 EStG aufgeführten Berufskatalog können daher auch gewerbesteuerpflichtig werden, wenn ihre ausgeübten Tätigkeiten gewerblicher Natur sind. In diesem Fall ist das Einkommen eines Freiberuflers gewerbesteuerpflichtig. Beispiel: Ein Ingenieur lässt schlüsselfertige Gebäude errichten. Damit erzielt er keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte.

Die spezielle Situation jedes Sachverständigen sollte deswegen von einem Steuer-Fachmann eingeschätzt werden, der Ihre persönliche Situation und die daraus resultierende steuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit vornehmen kann.

Qualität ist der Schlüssel zum Erfolg

Im Bereich des Sachverständigenwesens gilt heute mehr denn je, dass die Qualität der Leistungen vom Kunden vorausgesetzt und vom Gesetzgeber gefordert wird.
Um in dem von starkem Wettbewerb sowie steigender Komplexität geprägten Markt besser zu sein, besteht die Kunst darin, mit hoher Flexibilität, fundiertem Sachverstand, absoluter Terminverbindlichkeit und ausgereifter Technik die ständig steigenden Anforderungen der Kunden zu erfüllen und dabei die eingesetzte Zeit und die entstehenden Kosten zu minimieren.
Ein systematisches Qualitätsmanagement unter stetiger Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und des Stands der Technik hilft uns, die Qualität unserer Leistungen permanent zu verbessern und die Kundenzufriedenheit sicherzustellen. Das vorliegende Qualitätsmanagementhandbuch wurde nach den Vorgaben der Norm DIN EN ISO 9001:2015 erstellt.
Die im Handbuch beschriebene Firmenpolitik und dargestellte Grundsätze, Verfahren und Regelungen sind für alle Beteiligten verbindlich und anzuwenden.
Durch die konsequente Einhaltung der festgelegten Regelungen sollen die Unternehmensziele erreicht und der langfristige Erfolg garantiert werden. Dies verschafft dem Auftraggeber noch mehr Sicherheit, Qualität sowie Planungssicherheit.
Das alles geschieht, um den maximalen Qualitätsanspruch des Betreibers gewährleisten zu können.
Daher der große Aufwand im Dienst der Qualitätssicherheit.


Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren.

DIN EN ISO/IEC 17024 Zertifizierte Sachverständige zum Einsatz. Das Gericht ist in seiner Entscheidung dabei frei.

Personen mit entsprechender fachlicher Vorbildung haben die Möglichkeit sich in Kompaktseminaren zu Sachverständigen weiter qualifizieren zu lassen.

Die regelmäßigen Standsicherheitsinspektionen sind für Turmbauwerke mit eigenen Fundamenten seit 1991 gesetzlich vorgeschrieben. Sehe auch im Bauantrag und Prüfstatik den dortigen Hinweis.

Die Untersuchungen sind Neutral sowie zum Schutz für den Betreiber gedacht. Der Fachmann vermittelt nach der Begehung und Abgleich Normen und Werte das Ergebnis. Früherkennung sorgt für Sicherheit und Wertbeständigkeit des Bauwerkes.
Die DINs 1056, 4131 und EN 1993-3-2 / 4133 wurden in die Technischen Baubestimmungen aufgenommen und erlangten somit Rechtsstatus. Zu Beginn des Jahres 2004 wurde dies auch auf das europäische Recht ausgeweitet, so dass nun alle EG-Mitgliedsstaaten an die Regelüberwachung gebunden sind.
Auch wenn viele Betreiber das Ganze als überflüssig und übertrieben erachten, so macht die zweijährige – in Einzelfällen auch jährliche – Prüfung durchaus Sinn. Verglichen mit den Problemen, die nach längerer unkontrollierter Standzeit fast zwangsläufig auftreten sind die Kosten für die Regelüberwachungen denkbar gering.

Sie sind konkret planbar und schützen weitestgehend vor unliebsamen Überraschungen. Denn oftmals sind einer Anlage ihre teilweise gefährlichen Schäden nicht ohne weiteres von außen einsehbar. Man bemerkt sie erst, wenn es schon zu spät ist und die Anlage ausfällt, bzw. stillgesetzt werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden. Solche Situationen erleben wir immer wieder und über neunzig Prozent der Fälle hätten problemlos vermieden werden können, wenn eine regelmäßige Kontrolle erfolgt wäre.

Man sollte hierbei nicht aus dem Auge verlieren, dass es sich bei diesen Anlagen um hochtechnisierte und kostspielige Objekte handelt, deren Funktionstüchtigkeit man nicht einfach für zwanzig Jahre oder mehr voraussetzen kann. Sie bedürfen der Pflege und Wartung, sonst können Sekundärkosten ganz leicht einmal unkontrolliert in die Höhe schnellen. Die Regelüberwachung der Anlagen erfolgt üblicherweise in einem Abstand von zwei Jahren und kann für gewöhnlich während des laufenden Betriebs durchgeführt werden. Lediglich bei einer personengeführten Innenbefahrung muss die Anlage stillstehen.

1. Prüfungen am Schornstein
• Überprüfung des Fundaments (wenn möglich)
• Überprüfung des Schaftes auf Rissbildung (statische Verformung)
• Sichtung der Fugenbeschaffenheit (Floralbefall, Ausbrüche etc.)
• Überprüfung der Fußkonstruktion
• Überprüfung der Eintrittsstutzen auf Rissneigung
• Überprüfung der Auslenkung des Schaftes
• Innenbelüftung auf vorhandene Zirkulation prüfen
• Sichtung, wenn möglich der Bodenwanne
• Überprüfung der Prüfzugänge / Mannloch
• Blitzschutz kontrollieren nach DIN 57185, T 1 und T 2
• Prüfen der Mündungsabdeckung (Keramik- oder Metallabdeckung)
• Prüfen der Walzbleifolie auf Funktion der Dichtigkeit an der Mündung
• Prüfen des Oberflächenschutzes gegen Rauchgase im Mündungsbereich VDI 2536
• Überprüfung des Überganges Schaft zum Futterbereich (Ausdehnung)
• Überprüfung des freien Querschnitts
• Überprüfung der Mündung auf freie Ausdehnung
• Überprüfung des Korrosionsschutzes der Schornsteinbänder
• Überprüfung der Kondensatabläufe
• Zwischenbereichsprüfung, wenn zugänglich (Isolation)
• Mündungsbereich des Futters kontrollieren

2. Prüfung weiterer Bauteile
• Steigegang oder Tritt nach DIN Verordnung sowie UVV nach DIN 24532 der Gruppe A – B – C
• Halterungen und Anrüstösen
• Zubehör laut DIN EN 361 und 353 – 2
• Sicherheitsmittel laut DIN EN 354, 355
• Bühnenkonstruktion – wenn vorhanden
• Hindernisbefeuerung – wenn vorhanden

3. Anbauten am Schaft
• Antennenanbauten – wenn vorhanden
• Messbühnen und deren Anbauten

4. Verbindungsleitungen
• Flanschverbindungen
• Kompensatoren
• Unterstützungen
• Kondensatsammler
• Schalldämpfer (wenn vorhanden)

1. Prüfen der Gründung und der Verankerungen
• Sichtkontrolle auf evtl. Rissneigungen aus Spannungen (DIN 1045)
• Prüfen von Kraftschlüssigkeit der Fußverankerungen (DIN 1054)
• Sichtkontrolle der Unterfütterung an dem Fußblech 2. Tragrohr (statisch ausgelegt)
• Sichtkontrolle auf Verformungen wie Beulen
• Ultraschallmessung der Wandstärken auf der gesamten Baulänge
• Sichtkontrolle der Querschweißnähte (Stoßnaht)
• Sichtkontrolle der Anschlussnaht zum Fußblech
• Prüfen auf Verformungen an den Aussteifungen bei Ausschnitten

2. Korrosionsschutz am Tragrohr (DIN 55928)
• Beschichtungsstärke überprüfen
• Korrosionsschäden auf Entstehung prüfen
• Oberflächenbeschaffenheit prüfen (Auskreidung)
• Sichtprüfung auf chemische Einwirkungen

3. Flanschstoß / HV Stoßverbindung (wenn vorhanden)
• Sichtkontrolle der Verschraubung
• Prüfen auf Kraftschlüssigkeit (Probe)
• Korrosionsschutz

4. Abspannseile (wenn vorhanden)
• Seilanschlüsse prüfen, Seilklemmen (DIN 1142)
• Seilverankerungen prüfen
• Sichtkontrolle der Seilspanner
• Prüfen der Sicherheitsbolzen
• Korrosionsschutz
• Zugproben als Option wählbar

5. Außenverkleidung / Wetterschutz
• Prüfen ob Wetterdichtigkeit vorliegt
• Kontrolle der Verschraubungen
• Ausdehnung am Stoßübergang
• Prüfung auf Verschiebungen
• Sichten der Ausschnitte auf Dichtheit

6. Abgaszug / Innenzug
• Kontrolle auf freie Längenausdehnung
• Prüfen auf kondensatsichere Ausführung
• Sichtprüfung des freien Querschnittes
• Sichtung der abgasberührten Flächen (soweit einsehbar)
• Prüfen auf Verformungen / Beulen
• Materialeigenschaften zum Verbrennungsmedium prüfen (DIN 51603)
• Innenschweißung bewerten Längs- u. Quernaht
• Materialstärke abgleichen nach IVS 401

7. Begeheinrichtungen (DGUV vormals BGI 525/691 und BGR 198)
• Prüfen der Materialbeschaffenheit
• Kontrolle der Fangschiene – Funktionsprüfung !
• Abgleichung, ob Originalbauteile vorliegen (Gewährleistung)
• Kraftschlüssigkeit der Halterungen prüfen
• Korrosionsschutz prüfen
• Prüfen, ob die Baunorm eingehalten wurde
• Kontrolle der Fangschlitten samt Prüfschein
• Kontrolle des Personengurtes nach DIN EN 361 samt Prüfschein
• Kontrolle des Steigschutzzubehörs samt Prüfschein
• Praktische Prüfung vor Ort am Steigegang
• Sichtkontrolle des Höhenrettungsgerätes

8. Wartungsbühnen / Kopfbühnen / Ruhebühnen / Laufstege
• Prüfen der Gesamtkonstruktion
• Geländeraufbauhöhe und Festigkeit kontrollieren (0,3 KN)
• Schraub- und Schweißverbindung prüfen
• Kontrolle der Laufflächen (Lichtgitter usw.) min. 1 KN
• Korrosionsschutz prüfen (Säurefestigkeit)
• Kontrolle der statischen Auflager
• Normabgleichung der Zugänglichkeit (Fallschutz)
• Durchstiege / Ausnehmungen
• Rückenschutz (DIN 24532)

9. Schwingungsdämpfer (wenn vorhanden)
• Prüfen der Funktionstüchtigkeit des Systems
• Korrosionsschutz prüfen
• Prüfen auf Verschleiß
• Prüfen der Dichtigkeit
• Sichtkontrolle des Gehäuses und Abhängung
• Messung der Auslenkung / Amplitude
• Abgleichung, Statik mit den angrenzenden Baukörpern
• Lotrechtigkeit prüfen
• Kopplungselemente auf Verschleiß prüfen

10. Messeinrichtungen
• Prüfen der Dichtigkeit
• Prüfen der Ausdehnung und Zugänglichkeit
• Kabelführung sichten

11. Belüftung
• Kontrolle der Innenzirkulation im Tragrohr (Schwitzwasser)
• Belüftungsöffnungen / Durchlass kontrollieren

12. Kondensatführung
• Ablaufleitungen / Sammelleitung prüfen
• Auffangbehälter / Neutralisationsanlage prüfen
• PH Wert ermitteln (ca. 7,5)

13. Hindernisbefeuerung / Tages- und Nachtkennzeichnung (§ 6 LuftVO)
• Funktionstüchtigkeit
• Leuchtkraft nach DIN 6171
• Wetterfestigkeit
• Sauberkeit der Domgläser
• Kabelführungen
• Befestigungen

14. Abgleichen der Unterlagen
• Gegenprüfen ob Veränderungen vorliegen
• Unterlagen und Prüfbuch ausarbeiten

Lebensdauerprognose

Eine wichtige Frage und Aussage für den Betreiber – Eigentümer ist die Lebensdauer eines Bauwerkes. Auch durch veränderte Nutzung der Anlage ergeben sich Veränderungen im Wartungsbedarf sowie deren Unterhaltungskosten. Diese Kosten hängen von der Art der Bauwerksüberwachung ab und daraus abgeleitet die Unterhaltungskosten.

Nachstehend in vereinfachter Ausführung drei Szenarios sollen dies dem Betreiber darlegen wie wichtig eine durch den Fachmann erstelltes Exposé da weiterhelfen kann.

 

  • Das Bauwerk wird nicht unterhalten so das auch keine Kosten anfallen. Der Widerstand des Bauwerkes nimmt ab und unerwartet tritt ein Schaden ein. Die Nutzung wird stark eingeschränkt sogar bis auf null abfallend.

Ergebnis: Ausfallzeiten – Hohe Widerherstellungskosten.

 

  • Man unterhält das Bauwerk, und erhält daraus eine konstante Kostenstruktur sowie werden die Gesamtkosten linear gehalten. Der Widerstand wird also gehalten so dass kein plötzliches Versagen eintreten kann. Kleine Belange werden recht schnell lokalisiert.  

Ergebnis: Bauwerkskosten verlaufen lienal und überschaubar. Es treten keine urplötzlichen Schäden auf die hohe Kosten erzeugen.

 

  • Man überwacht das Bauwerk sowie die bekannten Schwachstellen und wartet das Bauwerk. Es werden keine hohen Kosten   Da die Überwachung verstärkt vorliegt entfallen dort die Kosten an aber in einer geringen Form.

Ergebnis: Geringe lineare Kosten die keine gravierende Reduktion des Widerstandes erzeugen. Voller Kontrollzustand.

 

Diese wirtschaftlichen Beweggründe stehen für eine optimale Bauwerksüberwachung und Erhaltung da. Keine Wartung erzeugt gleich hohe und plötzliche Kosten. Regelmäßige Wartung bedeutet Plansicherheit und kontrollierte Abläufe für den Betreiber.

Das sollte dem Betreiber bewusst sein das er sein Risiko selber planen kann.

DGUV Information 208-016 – Umgang mit Leitern und Tritten

Die DGUV Information 208-016, ehemals BGI 694 bzw. BGV D36, beschreibt die Handlungsanleitung im Umgang mit Leitern und Tritten. Diese Information befasst sich mit den Leiterbauarten und dem dazugehörigen Zubehör. Als Grundlage dient hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für den ordnungsgemäßen Zustand hat der Unternehmer Sorge zu tragen, das umfasst die regelmäßige Prüfung der Leitern und Tritte. Die Häufigkeit dieser Prüfung ist dabei von mehreren Faktoren abhängig: den bestehenden Betriebsverhältnissen, vor allem von der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie von den bereits bei vorherigen Prüfungen festgestellten schweren Mängeln.

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    Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3
    oder
    b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen

 

  • Rechtssichere Prüfung der Leitern und Tritte
  • Erstellung der notwendigen Gefährdungsbeurteilungen nach der BetrSichV
  • Festlegung der Prüfintervalle für die Leitern und Tritte
  • Erstellung von Prüfdokumenten
  • Erstellung eines Prüfberichtes mit einer Mängeldokumentation
  • Anbringung des Prüfsiegels

Wir haben die Fachkunde nach der DGUV 208-016 Information und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wir sind Ihre zertifizierten Spezialisten und fachkundigen Personen für die Prüfungen Ihrer Leitern und Tritte.

 

4 Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bestehende Steigeisen- und Steigleitergänge können mit Führungsschienen oder Drahtseilführungen nachgerüstet werden. Hierbei sind mittig auf dem Steigeisen- oder Steigleitergang verlaufende Führungen zu bevorzugen.

4.1.2 Führungen müssen mindestens 1,0 m oberhalb der Einstiegsebene des Steigeisen- oder Steigleiterganges beginnen und bis zum obersten Steigeisen bzw. der oberen Sprosse durchgehend ausgeführt sein.

4.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.2 darf die Führung höchstens 5,0 m über der Einstiegsstelle beginnen, wenn

  • der Steigeisen- oder Steigleitergang in der entsprechenden Höhe beginnt
  • und eine Einhängeleiter als Anlegeleiter vorhanden ist.

4.1.4 Alle Ein-, Ausstiegs- und Endstellen an der Führung sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des mitlaufenden Auffanggerätes verhindern.

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.